Marke Schnittschutz für Wannendichtbänder (Dichtungs- und Isoliermaterial in Klasse 17) mehrdeutig und nicht beschreibend

Bundesgerichtsentscheid vom 10. Januar 2025

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehlt einer Marke die Unterscheidungskraft, wenn die relevante Fachkreise sie unmittelbar als beschreibende Sachangabe verstehen.

  1. Fehlende unmittelbare Beschreibungswirkung: Das Gericht stellte fest, dass «SCHNITTSCHUTZ» keine gebräuchliche Bezeichnung für Wannendichtbänder sei. Der Begriff könne unterschiedliche Bedeutungen haben, etwa als Schutz für das Dichtband selbst oder für angrenzende Bauteile. Ein unmittelbarer, beschreibender Charakter sei daher nicht gegeben.

  2. Beweislast der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hätte nachweisen müssen, dass «SCHNITTSCHUTZ» bereits zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (2013) im Sanitärbereich als geläufige Sachangabe verwendet wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass dies nicht ausreichend belegt wurde. Die Vorlage einer Patentanmeldung und eines Fachaufsatzes reichte nicht aus, um den Gemeingutcharakter nachzuweisen.

  3. Kein absolutes Freihaltebedürfnis: Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Begriff «SCHNITTSCHUTZ» müsse aufgrund eines allgemeinen Interesses für die Mitbewerber frei verfügbar bleiben. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument, da die Beschwerdeführerin dies nicht substantiiert dargelegt hatte. Zudem hätte ein Freihaltebedürfnis bereits in der Klage geltend gemacht werden müssen.

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