Markenrecht: SHELBY – Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs (Bundesverwaltungsgericht)

27. Februar 2024

 «Angesichts der Komplexität des Nachweises eines Negativums und der Tatsache, dass Art. 35 b Abs. 1 MSchG lediglich die Glaubhaftmachung der Nichtbenutzung verlangt, darf von einem Löschungsantragssteller nicht erwartet werden, allzu detaillierte Beweismittel ins Recht zu legen. Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass ein Nichtgebrauch in jedem beliebigem Nischenmarkt glaubhaft gemacht wird, insbesondere wenn die Marke mit Zustimmung des Inhabers durch Dritte benutzt wurde».

Ein Verkauf von rund 90 Uhren im Preissegment zwischen CHF 1’500 bis CHF 2’500 über einen Zeitraum von zwei Jahren genügt, um einen ernsthaften Markengebrauch glaubhaft zu machen. Das Anbringen einer Marke auf der Rückseite der Uhr, reicht für den Nachweis des Gebrauchs aus.

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