Markenrecht und UWG: Rolex und Customization (Bundesgericht)

19. Januar 2024

Erbringt ein Anbieter Anpassungs- bzw. Customization-Leistungen ausschliesslich in Bezug auf Uhren, die ihm von Kunden anvertraut werden, so liegt weder eine Markverletzung noch ein Eingriff in den geschützten Wettbewerb (UWG) vor. Gemäss Bundesgericht kann jedoch eine Verletzung dann vorliegen, wenn der Anbieter selbst Markenuhren erwirbt, diese anpasst und dann weiterveräussert (BGer vom 19.01.2024 (4A_171/2023) Rückweisung an die Vorinstanz).

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