Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei Bildmarken (Bundesverwaltungsgericht)

4. Januar 2024

Es standen sich die folgenden Bildmarken gegenüber:

Widerspruchsmarke

Angefochtene Marke

Das Bundesverwaltungsericht kam zum Schluss, dass die beiden Marken für gleichartige Waren verwechselbar ähnlich sind:  «Im Gesamteindruck ist die angefochtene Marke zwar stärker stilisiert, die zeichnerische Sprache etwas verschieden, aber die Übereinstimmung in der Ausdrucksform durch die gefletschten Zähne überwiegt. (…) Zudem beruhen beide Mar ken auf einem verwandten Zeichenstil (…). [W]as den Sinngehalt anbelangt, spielt es keine Rolle, ob Abnehmer bei der angefochtenen Marke eine genaue Zuordnung zu einem Tiger machen können, denn im Erinnerungsbild wird im Endeffekt nicht mehr als der Kopf einer fauchenden Raubkatze haften bleiben …Die angefochtenen Marke stellt lediglich eine Variation oder Bearbeitung der Widerspruchsmarke dar und verfügt nicht über eine eigenständige Gestaltung».

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